Wie wird die Dauer des Heimaufenthalts berechnet?
Für die Höhe des Leistungszuschlags ist entscheidend, wie lange bereits Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden. Die Dauer bemisst sich in Monaten. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden dabei als voll angerechnet.
Unerheblich ist dabei
- ein Heimwechsel und/oder
- ein Kassenwechsel und/oder
- eine vorübergehende Abwesenheit vom Heimplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr.
Wie wird die Höhe des Leistungszuschusses berechnet?
Grundlage sind die tatsächlichen Eigenanteile der Heimbewohnenden an den Pflegekosten einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die einrichtungsspezifischen Pflegekosten und die Summe der Ausbildungsumlagen zusammen zu rechnen. Davon abzuziehen sind die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse je nach Pflegegrad, das ist die bisherige Kostenbeteiligung der Pflegekassen. Auf den Betrag, der sich daraus ergibt, wird der Leistungszuschuss berechnet.
Der GKV-Spitzenverband hat eine ausführliche Erläuterung zu den Zuschussregelungen erstellt. Die Informationen sowie Berechnungsbeispiele finden Sie ab Seite 307.
Wie erhalten Heimbewohner:innen den Zuschuss?
Der Zuschuss ist ein Leistungsanspruch der Heimbewohnenden gegenüber der Pflegekasse. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt dabei nicht an die Heimbewohnenden selbst, sondern an das Pflegeheim. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden.
Ein Antrag des Heimbewohnenden ist nicht erforderlich. Stattdessen teilen die Pflegekassen für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 beim Einzug sowie einmalig zum 1. Januar 2022 die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen mit.
Wie sieht eine beispielhafte Berechnung des Zuschusses aus?
Eine pflegebedürftige Person im Pflegegrad 3 lebt seit 19 Monaten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags:
Pflege- und Ausbildungskosten: 2.454,90 Euro
abzüglich Anteil der Pflegekasse bei Pflegegrad 3: -1.262,00 Euro
bisheriger Eigenanteil: 1.192,90 Euro
abzüglich neuer Leistungszuschlag 30 Prozent: -357,87 Euro
Eigenanteil unter Berücksichtigung des Leistungszuschlags: 835,03 Euro
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 19 Kalendermonaten Leistungen der vollstationären Pflege. Damit hat sie zusätzlich zu dem Leistungsbetrag im Pflegegrad 3 Anspruch auf einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent (hier 357,87 Euro) zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten. Dieser Betrag wird von der Pflegekasse direkt an das Heim überwiesen. In unserem Beispiel verbleibt damit ein Eigenanteil in Höhe von 835,03 Euro an den Pflege- und Ausbildungskosten.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person weiterhin selbst zu tragen.