Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden, sofern sie nicht der gesetzlichen Austauschpflicht nach gültigem GEG unterliegen. Ein Betriebsverbot besteht für fossil betriebene Standardkessel, die älter als 30 Jahre sind.
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Ab 2024 soll jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Zurzeit liegt ein Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, der noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. „Im Entwurf sind verschiedene Möglichkeiten benannt, wie die geforderten 65 % erreicht werden können.“, weiß Cathrin Becker, Energieberaterin der Verbraucherzentrale.
Erfüllt werden kann diese Pflicht durch den Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Stromdirektheizung. Eine solarthermische Anlage ist erlaubt in Kombination mit anderen EE-Wärmeerzeugern. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung ist dann möglich, wenn die effiziente Wärmepumpe mindestens 30 % Heizlastanteil erbringt und der fossile Spitzenlastkessel (Öl oder Gas) ein Brennwertgerät ist. In Bestandsgebäuden kann weiterhin eine Pelletheizung eingebaut werden, sofern sie einen Pufferspeicher und einen Staubfilter nutzt und mit Solarthermie oder einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserunterstützung kombiniert wird. Im Entwurf wird als Erfüllungsoption auch eine Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder Wasserstoff erwähnt, hier sind aber weitere Bedingungen einzuhalten.
In einigen Sonder- und Härtefällen sollen Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der EE-Pflicht bekommen. Das betrifft Havariefälle oder ein absehbarer, aber noch nicht durchführbarer Anschluss an ein Wärmenetz. Für die Umstellung von Etagenheizungen auf ein zentralisiertes Heizungssystem soll ebenfalls mehr Zeit zur Umsetzung gewährt werden. Eine Ausnahme von der 65 % EE-Pflicht ist geplant für Eigentümer, die mindestens 80 Jahre alt sind, das gilt in einem selbst genutzten Wohngebäude mit bis zu 6 Wohneinheiten. Auch werden Ausnahmeregelungen bei unbilliger Härte diskutiert.
„Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden, sofern sie nicht der gesetzlichen Austauschpflicht nach gültigem GEG unterliegen.“, sagt Cathrin Becker. Ein Betriebsverbot besteht für fossil betriebene Standardkessel, die älter als 30 Jahre sind. Diese Regelung soll beibehalten werden, wobei auch hier Ausnahmeregelungen für die Zukunft vorgesehen sind. „Grundsätzlich sollen Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, längstens bis zum 31.12.2044 erlaubt sein.“, ergänzt die Expertin.
Dank der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale ist die Beratung in den Niederlassungen im Saarland ebenso kostenfrei wie die Rückruf- und die Videoberatung. Terminvereinbarung saarlandweit unter Tel.: 0681 50089-15 oder unter der kostenfreien bundesweiten Hotline 0800 809 802 400.