Am Rosenmontag, 3. März, ist die Verbraucherzentrale Saarland an allen Standorten (Saarbrücken, Trierer Str. 40 und Ursulinenstr. 63 sowie Dillingen) für den Publikumsverkehr geschlossen. Ab Dienstag, 4. März, öffnen alle Anlaufstellen wieder zu den gewohnten Zeiten.

Saarbrücker Fernwärme – Verbraucherzentrale wendet sich an Energiekartellbehörde

Pressemitteilung vom
Die Frist ist vorbei, der Unmut bleibt: Nachdem Energie SaarLorLux die Rücknahme der außerordentlichen Kündigungen der Fernwärmeverträge abgelehnt hat, wendet sich die Verbraucherzentrale Saarland nun an die saarländische Energiekartellbehörde. In einem achtseitigen Brief fordert sie diese dazu auf, mehrere strittige Punkte, die sich aus Verbraucher-Perspektive rund um die kurzfristige Umstellung der Fernwärmeverträge ergeben, zu prüfen.
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„Im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher möchten wir die Diskussion um Energiemonopole, in diesem Fall im Saarbrücker Raum, aufmachen und nachhaltig klären, inwiefern Fernwärmekunden der Art der Preisgestaltung und dem Auftreten des Energieversorgers ausgeliefert sind,“ formuliert Martin Nicolay, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Saarland, das Ansinnen der gemeinnützigen Organisation. Daher gebe man die Klärung dieser Punkte an die zuständige Behörde ab, die als einzige über die Befugnisse verfügt, die entsprechenden Informationen einzuholen.

Die Hauptaufgabe der saarländischen Energiekartellbehörde besteht darin, zu überwachen, ob unter anderem Unternehmen der Versorgungswirtschaft (Strom, Gas, Wärme und Wasser, ausgenommen ihrer Versorgungsnetze) das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einhalten. Neben dieser Überwachungsfunktion besitzt sie eine Aufsichtsfunktion, die ausschließen soll, dass „marktbeherrschende Energie- und Wasserversorgungsunternehmen“ ihre Monopolstellung ausnutzen.

PREISGESTALTUNG, GESCHÄFTSGEBAREN UND MONOPOLAUSNUTZUNG AUF DEM PRÜFSTAND

Unter anderem zweifelt die Verbraucherzentrale Saarland die Rechtmäßigkeit der folgenden Punkte an:

  • die außerordentliche Kündigung mit einer Frist von lediglich vier Wochen, obwohl die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen bereits seit mindestens zwei Jahren bekannt waren,
  • die Preissteigerungen bei der Fernwärme, obwohl sich die Erzeugungsstruktur nach Einschätzung der Verbraucherzentrale nicht wesentlich verändert haben dürfte. Verändert haben sich im relevanten Zeitraum allerdings die Rohstoffpreise von Gas. Während die Preisschwankungen jedoch nur begrenzt an die Gas- beziehungsweise Stromkunden weitergegeben wurden, unterlagen die Fernwärmepreise jeglichen Marktveränderungen. Daher stelle sich die Frage, ob das lokale Fernwärme-Monopol eventuell dazu genutzt werde, die Wettbewerbsfähigkeit in den anderen Sparten zu gewährleisten.
  • die Angemessenheit des Verhältnisses der steigenden Fernwärmepreise zu den anfallenden Kosten, obwohl zum einen der Fernwärmeabsatz seit 2021 um rund 20 Prozent zurückgegangen ist und sich zum anderen die Renditen von Umsatz und Eigenkapital zwischen 2021 und 2023 teils enorm gesteigert haben.

„Wir erhoffen uns von der Energiekartellbehörde Klarheit, ob das Agieren des Versorgers korrekt ist“, fasst Martin Nicolay zusammen und führt aus: „Gerade angesichts der Bedeutung der Fernwärme für die Wärmewende ist das Vertrauen der Verbraucher in diese Versorgung von zentraler Bedeutung.“

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