Das Wichtigste in Kürze:
- Die gesetzliche Pflegeversicherung wird reformiert.
- Die Beiträge zur Pflegeversicherung sinken für kinderreiche Eltern. Für kinderlose Personen werden sie angehoben.
- Pflegegeld, Pflegesachleistungen und die Zuschläge für die Pflege im Heim werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Alle Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 angehoben.
- Pflegende Angehörige können ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen haben.
Demografischer Wandel und steigende Kosten, Rechtsprechung zur Beitragsbemessung und Personalmangel – in der Pflege gibt es viele Baustellen. Jetzt wird die gesetzliche Pflegeversicherung in mehreren Schritten reformiert:
Von der ursprünglichen Idee, insbesondere pflegende Angehörige in der häuslichen Pflege zu unterstützen und zu entlasten und die Finanzierung der vollstationären Pflege neu zu regeln, ist nach vielen Beratungsrunden letztlich jedoch nur wenig übriggeblieben.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird im Ergebnis die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung umgesetzt und eine längst überfällige Anhebung der Pflegeleistungen durchgeführt. Außerdem erfolgen kleinere Umstellungen im Bereich der Leistungen und eine Neustrukturierung der Regelungen zur Einstufung in einen Pflegegrad.
Die Regelungen der Pflegereform treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Hier der Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Änderung zum 1. Juli 2023: Beiträge zur Pflegeversicherung
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wurde der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 7. April 2022 beschlossen, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren ist. Diese Vorgabe wurde mit der Gesetzesänderung nun umgesetzt. Kinderreiche Familien werden dadurch entlastet.
Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren steigt der Beitragszuschlag von 0,35 auf 0,6 Prozent. Mitglieder mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten Abschläge auf den Beitragssatz.
Ab dem 1. Juli 2023 zahlen deshalb Mitglieder ohne Kinder einen Beitragssatz von 4 Prozent, Mitglieder mit einem Kind 3,4 Prozent. Für Mitglieder mit 2 oder mehr Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Prozent je Kind bis zum 5. Kind weiter abgesenkt. Nach der Erziehungsphase zahlen Eltern wieder den Beitragssatz von 3,4 Prozent.
Es gelten folgende neue Beitragsätze für die Pflegeversicherung:
- kein Kind
Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 2,3 Prozent - 1 Kind
Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,7 Prozent - 2 Kinder
Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,45 Prozent - 3 Kinder
Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,2 Prozent - 4 Kinder
Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,95 Prozent - 5 oder mehr Kinder
Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,7 Prozent
Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Bei den Eltern besteht die Elterneigenschaft lebenslang fort und sie zahlen den regulären Beitragssatz. Auch bei den Beitragsabschlägen werden verstorbene Kinder so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.
Änderung zum 1. Juli 2023: Telefonische Pflegebegutachtung
Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entwickelte Möglichkeit einer telefonischen Begutachtung zur Ermittlung eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst (MD) oder einen anderen Gutachter wird nun dauerhaft ermöglicht werden. Allerdings nicht in allen Situationen und nur, wenn der Versicherte damit einverstanden ist. Die aktualisierte Begutachtungsrichtlinie ist entsprechend geändert und seit dem 18. November in Kraft. Weitere Informationen zur telefonischen Begutachtung finden Sie im verlinkten Artikel.
Änderung zum 1. Oktober 2023: Antragsverfahren
Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einordnung in die Pflegegrade werden übersichtlicher gestaltet. Alles Wichtige zur Einstufung in einen Pflegegrad lesen Sie in unserem Themenbereich "Der Weg zum Pflegegrad".
Über einen Antrag auf Ermittlung eines Pflegegrades müssen die Pflegekassen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Halten sie die Fristen nicht ein, müssen sie 70 Euro für jede Woche der Fristüberschreitung an den Versicherten zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt jedoch, wenn die Pflegekasse eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Beispielsweise, weil ein Begutachtungstermin vom Versicherten wegen eines Krankenhausaufenthalts abgesagt wurde.
Bisher war unklar, was in solchen Situationen mit der ursprünglichen Frist passiert. Ob die Frist unterbrochen ist, neu beginnt oder gar keine Frist mehr gilt. Die Neuregelung stellt nun klar, dass die Fristen mit Beendigung der Verzögerung weiterlaufen. Die Frist beginnt also mit der Antragstellung und wird beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt gestoppt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus läuft die ursprüngliche Frist weiter. Durch die Verzögerung wird die Frist also nur unterbrochen.
Wenn die Pflegekasse die Versicherten auffordert, noch zwingend erforderliche Unterlagen einzureichen, werden die Fristen ebenfalls bis zum Eingang der Unterlagen unterbrochen. Näheres zu Fristen bei der Pflegekasse den Entscheidungsfristen der Pflegekasse erfahren Sie im verlinkten Artikel.
Änderung zum 1. Januar 2024: Erhöhung von Pflegeleistungen
- Pflegegeld
Das Pflegegeld wurde zuletzt im Jahr 2017 erhöht. Nun wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31. Dezember 2023 | Pflegegeld ab 1. Januar 2024 |
2 | 316 | 332 |
3 | 545 | 573 |
4 | 728 | 765 |
5 | 901 | 947 |
- Pflegesachleistungen
Auch die Pflegsachleistungen, zuletzt erhöht im Januar 2023, werden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2023 | Pflegesachleistung ab 1. Januar 2024 |
2 | 724 | 761 |
3 | 1.363 | 1.432 |
4 | 1.693 | 1.778 |
5 | 2.095 | 2.200 |
- Leistungszuschläge vollstationäre Pflege
Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ebenfalls zum 1. Januar 2024 angehoben.
Verweildauer im Heim | Leistungszuschlag bis 31. Dezember 2023 | Leistungszuschlag ab 1. Januar 2024 |
0 –12 Monate | 5 Prozent | 15 Prozent |
13 – 24 Monate | 25 Prozent | 30 Prozent |
25 – 36 Monate | 45 Prozent | 50 Prozent |
mehr als 36 Monate | 70 Prozent | 75 Prozent |
Änderung zum 1. Januar 2024: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
In einer Akutsituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig (bis zu 10 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Auszeit kann ihnen ein Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt
Bisher besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person. Diese Leistung wird ausgeweitet und kann ab 1. Januar 2024 jährlich in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Änderung zum 1. Januar 2024: Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen
Für Pflegebedürftige gibt es ab 1. Januar 2024 mehr Möglichkeiten, Auskünfte über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten zu erhalten.
Sie können bei der Pflegekasse Auskunft verlangen, über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistung und deren Kosten. Eine solche Aufstellung können sie auch regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr erhalten.
Pflegebedürftige können auch darüber Auskunft verlangen, welche Leistungsbestandteile Leistungserbringer (zum Beispiel ambulante Pflegedienste) zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht haben und eine Durchschrift der eingereichten Abrechnungsunterlagen verlangen.
Änderung zum 1. Januar 2024: Verhinderungspflege für Kinder
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.
Änderung zum 1. Juli 2024: Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Ist für eine Pflegeperson der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erforderlich, wird die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten seiner Pflegekasse erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Änderung zum 1. Januar 2025 Erhöhung aller Pflegeleistungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.
Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.
Änderung zum 1. Januar 2028 Erhöhung aller Pflegeleistungen
Es erfolgt eine weitere Erhöhung aller Pflegeleistungen. Die Höhe steht derzeit noch nicht fest. Sie richtet sich nach der Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten 3 Kalenderjahren. Sie steigt jedoch nicht stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Die neuen Beträge werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.