Konkretes zum neuen GEG und zur Heizungstechnik

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Saarland erreichen immer wieder Rückfragen zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dessen konkrete Auswirkungen auf neue Heizungsanlagen.
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„Keine funktionierende Öl- und Gasheizung muss ausgetauscht werden, sofern sie nicht der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegt“, stellt Cathrin Becker, Energieberaterin der Verbraucherzentrale, klar. Mit dem neuen GEG werden für eine Übergangsfrist von fünf Jahren alle Heizungssysteme erlaubt bleiben. Vor Einbau einer neuen Heizungsanlage mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist ab dem 01. Januar 2024 jedoch eine Beratungspflicht vorgesehen.

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Die Verbraucherzentrale Saarland erreichen immer wieder Rückfragen zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dessen konkrete Auswirkungen auf neue Heizungsanlagen.

„Keine funktionierende Öl- und Gasheizung muss ausgetauscht werden, sofern sie nicht der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegt“, stellt Cathrin Becker, Energieberaterin der Verbraucherzentrale, klar. Mit dem neuen GEG werden für eine Übergangsfrist von fünf Jahren alle Heizungssysteme erlaubt bleiben. Vor Einbau einer neuen Heizungsanlage mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist ab dem 01. Januar 2024 jedoch eine Beratungspflicht vorgesehen.

Mit Vorliegen einer verbindlichen kommunalen Wärmeplanung ab 2026 bzw. 2028 ändern sich aber die Bedingungen. Liegt diese Wärmeplanung nicht vor, werden für ab 2024 neu eingebaute Heizungen Umrüstpflichten eingeführt. So muss ab 2029 ein Anteil von 15 % erneuerbarer Energie genutzt werden, ab 2035 dann 30 % und ab 2040 60 % EE-Anteil, bevor 2045 keine Öl- und Gasheizung mehr betrieben werden darf. „Die neue Öl- oder Gasheizung sollte daher die technische Möglichkeit bieten, einen zweiten erneuerbaren Wärmeerzeuger zu ergänzen“, empfiehlt die Expertin.

Die Umrüstpflichten gelten nicht, wenn die neue Öl- oder Gasheizung im Jahr 2023 eingebaut wird oder wenn (laut GEG) ein Lieferungs- und Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde. Dann darf die neue Heizungstechnik bis spätestens 18. Oktober 2024 ohne weitere Bedingungen eingebaut werden. Das GEG legt auch konkret fest, wie zeitlich im Fall einer kommunalen Wärmeplanung vorzugehen ist, z.B. wenn ein verbindlicher Transformationsplan für ein Wasserstoffnetz vorliegt oder auch, wie die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energie in Mehrfamilienhäusern mit dezentralen Gas-Etagenheizungen erreicht werden kann.

„Die Energieberater der Verbraucherzentrale können Pflichten zur Umstellung erläutern, wie die zeitliche Umsetzung zu erfolgen hat und Hilfestellung bei der Auswahl einer geeigneten Heizungstechnik bieten“, sagt Cathrin Becker. „Ratsuchende sollten sich unbedingt rechtzeitig mit dem Thema Wärmeerzeugung beschäftigen.“

Beratung rund um das Thema Heizung bietet die Verbraucherzentrale z. B. in Form einer persönlichen Beratung in einer Beratungsstelle, telefonisch oder online an. Wenn notwendig und gewünscht, schauen die Energieberater auch gerne vor Ort bei den Ratsuchenden zu Hause, welche Alternativen in Frage kommen.

Terminvereinbarung landesweit unter 0681 50089-15 oder unter der kostenfreien bundesweiten Hotline 0800 809 802 400. Mehr Informationen gibt es unter www.verbraucherzentrale-saarland.de.

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