Strom und Wärme: Das ändert sich 2025

Pressemitteilung vom
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer.

Off

Preise für Treibhausgase machen Gas und Öl teurer

Wer mit Gas heizt, zahlt ab 2025 etwa 48 Euro brutto mehr fürs CO2. Bei Heizöl ist mit 63 Euro brutto mehr pro Jahr zu rechnen. Die Werte beziehen sich auf einen Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden Gas beziehungsweise 2.000 Liter Heizöl. Diese Entwicklung wird sich in den kommenden Jahren fortsetzen. Ein guter Grund, die Heizung zu wechseln. Wer Schluss mit Öl und Gas macht und auf erneuerbare Energie setzt, spart die Emissionskosten.

Strompreisänderungen werden regional unterschiedlich erwartet

Mit der Verteilung der Netzkosten werden Stromnetzentgelte in Regionen mit besonders hohem Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien deutlich sinken. Das kann auch zur Senkung der Strompreise führen, denn die Netzentgelte werden von den Stromkunden über den Strompreis bezahlt.
Der Strompreis enthält unter anderem Umlagen, die 2025 steigen werden. Zu diesen Umlagen zählen die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung und der Ausbau von Offshore-Windparks auf hoher See. Die kumulierte Umlage auf den Strompreis wird um etwa einen Cent auf dann 3,15 Cent brutto pro Kilowattstunde steigen. 

Einspeisevergütung sinkt

Wer 2025 beabsichtigt, eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen, erhält ab Februar weniger Geld für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz. Bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung mit Teileinspeisung sinkt die Einspeisevergütung um etwa 1 Prozent auf dann 7,95 Cent pro Kilowattstunde. Für alle, die bereits eine Photovoltaikanlage in Betrieb haben, ändert sich erst einmal nichts. Die feste Einspeisevergütung gilt für 20 Jahre. 

Dynamische Stromtarife werden für Stromanbieter Pflicht 

Ab 1. Januar 2025 sind Energieversorger dazu verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Haushalte mit dynamischem Tarif haben keinen festen Strompreis mehr, stattdessen orientiert sich der Preis an den Spotpreisen der Strombörse. In Zeiten mit wenig Nachfrage und viel Stromerzeugung ist der Strompreis dann niedriger als zu Zeiten mit Spitzennachfrage und wenig Stromerzeugung. Voraussetzung für den dynamischen Stromtarif ist ein intelligentes Messsystem, Smart Meter genannt. Ab 2025 haben Haushalte außerdem einen Anspruch, innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung mit einem Smart Meter ausgestattet zu werden. 
Wer sein E-Auto zu Hause lädt oder mit einer Wärmepumpe heizt, kann ab April von dynamischen Netzentgelten profitieren. Für das Netzentgelt soll es dann drei Tarifstufen für jeweils jährlich festgelegte Zeiträume geben: den Standard-Tarif, Hochtarif und Niedrigtarif. Wer den Verbrauch seiner Geräte in die Zeiträume mit geringer Nachfrage legt, kann erheblich Kosten sparen. Auch für die dynamischen Netzentgelte ist ein Smart Meter Voraussetzung.

Strengere Emissionsgrenzwerte für ältere Holzfeuerungen

Wer einen Heizkessel oder Einzelofen für Holz oder andere feste Brennstoffe betreibt, muss möglicherweise tätig werden. Heizkessel, die zwischen 1. Januar 2005 und 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, sowie Einzelfeuerungen mit Inbetriebnahme zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 müssen strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Für betreffende Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, ist der Weiterbetrieb nicht mehr zulässig. 
Auskunft darüber, ob ein bestehender Ofen betroffen ist, liefert der Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. 

Förderung von Wärmepumpen

Wer den Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe in der Bundesförderung für effiziente Gebäude beantragen will, muss dafür sorgen, dass die Wärmepumpe an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden kann. Damit können energiewirtschaftlich relevante Messdaten erfasst und die Wärmepumpe netzdienlich gesteuert werden. Die Grundförderung für den Einbau einer Wärmepumpe beträgt 30 Prozent der Kosten. Durch Bonusförderungen sind in der Summe bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich.


Wie sich Änderungen und Neuerungen im Einzelfall auswirken, beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. „Wir ermitteln Einsparpotenzial im Haushalt und suchen Lösungen, um den Energieverbrauch dauerhaft zu senken. So kann es sinnvoll sein, Sanierungsmaßnahmen am Gebäude umzusetzen oder auch, in einen günstigeren Strom- oder Gastarif zu wechseln.“, sagt Cathrin Becker, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Saarland. 

 

Weitere Informationen und persönliche Beratung 

Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Ein persönlicher Beratungstermin ist telefonisch, per Video oder persönlich in unseren Beratungsstellen möglich und kann entweder unter 0681 50089-15 oder unter der bundesweiten Hotline 0800 809 802 400 vereinbart werden.
Weitere Informationen finden Interessenten auf den Webseiten der Verbraucherzentrale Saarland und der Energieberatung.

 

 

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.