Prämiensparverträge – Urteil des Bundesgerichtshofes

Pressemitteilung vom
Im Streit um zu wenig gezahlte Zinsen bei langfristigen Sparverträgen namens „Prämiensparen flexibel“ gab es am 06.10.2021 ein Grundsatzurteil. Für Sparer, deren Verträge bereits 2019 gekündigt wurden ist Eile geboten, da mögliche Ansprüche bereits Ende 2022 verjähren.
Bundesgerichtshof
  • Wegweisendes Urteil stärkt den Verbraucherschutz
  • Der BGH widerspricht den Sparkassen in zentralen Punkten
  • Nachzahlungen für die Sparer sind nun unausweichlich
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Im Streit um zu wenig gezahlte Zinsen bei langfristigen Sparverträgen namens „Prämiensparen flexibel“ gab es am 06.10.2021 ein Grundsatzurteil. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte gegen die Sparkasse Leipzig geklagt. Das Gericht stellte klar, dass in dem verhandelten Fall die benutzte Zinsanpassungsklausel unwirksam war. Die Klausel enthielt für den Sparer keinerlei Vorgaben und sei deswegen intransparent und nicht kalkulierbar, so der Bundesgerichtshof.

Die Zinsanpassungsklausel muss in den Verträgen so eindeutig formuliert sein, dass die Sparer die Zinssätze selbst nachvollziehen können. Das ist aber in vielen Verträgen nicht der Fall.
Darüber hinaus bestätigt das Gericht weitestgehend die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Sparvertrages beginnt.

„Dieses Urteil hat große Bedeutung für alle Inhaber dieser langfristigen Prämiensparverträge, vor allem für Kunden der Sparkassen aber auch der bei anderen Kreditinstituten“, erklärt Konrad Diwo, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Saarland. „Hier spielt es auch keine Rolle, ob die Verträge noch laufen oder bereits gekündigt wurden.“

In einem Punkt hat das Gericht keine Entscheidung gefällt und den Sachverhalt an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Es geht darum, welcher Referenzzinssatz als Bezugsgröße für die Verzinsung der Sparverträge herangezogen werden muss.

Inzwischen gibt es verschiedene Empfehlungen von mehreren gerichtlich bestellten Gutachtern, die aber sehr unterschiedlich ausfallen.

„Nichtsdestotrotz wird es zu Zinsnachzahlungen kommen müssen, in welcher Höhe muss aber noch geklärt werden“, so der Verbraucherschützer.

Für Sparer, deren Verträge bereits 2019 gekündigt wurden ist Eile geboten, da mögliche Ansprüche bereits Ende 2022 verjähren.

Die Verbraucherzentrale Saarland hilft bei der Nachberechnung der Zinsansprüche. Termine für eine Beratung können Sie montags, mittwochs und freitags von 9.00 – 11.00 Uhr unter der Telefonnummer 0681/50089-55 vereinbaren.

 

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