Am Rosenmontag, 3. März, ist die Verbraucherzentrale Saarland an allen Standorten (Saarbrücken, Trierer Str. 40 und Ursulinenstr. 63 sowie Dillingen) für den Publikumsverkehr geschlossen. Ab Dienstag, 4. März, öffnen alle Anlaufstellen wieder zu den gewohnten Zeiten.

Bahnstreik: diese Fahrgastrechte gelten, wenn die Züge stillstehen

Pressemitteilung vom
Aufgrund des bis kommenden Montag andauernden Bahnstreiks kommt es im Nah- und Fernverkehr zu Zugausfällen und Verspätungen. Die Verbraucherzentrale Saarland klärt über die Rechte auf.
Ein ICE steht an einem Bahnhofsgleis mit der Anzeige "Ansage beachten"
Off

„Reisende sollten sich frühzeitig am Bahnhof oder auf der Internetseite der Bahn informieren, welche Züge überhaupt fahren“, so Elif Tanto, Juristin der Verbraucherzentrale Saarland. Fallen Verbindungen aus, kann man sein Zugticket kostenfrei stornieren. „Dies gilt übrigens auch, wenn nicht die gesamte Reisestrecke betroffen ist, sondern nur ein Reiseabschnitt“, so Tanto.

Tritt man seine Reise an und erreicht den Zielbahnhof verspätet, dann kann Entschädigung verlangt werden: Bei Verspätungen ab 60 Minuten erstattet die Bahn 25 Prozent des Fahrkartenpreises. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. „Sinnvoll ist es, sich die Verspätung durch Mitarbeiter der Bahn bestätigen zu lassen. Ist dies aufgrund großen Andrangs am Bahnhof nicht möglich, so sollten die Reisenden Fotos von den Anzeigetafeln machen, die den Zugausfall oder die Verspätung aufzeigen“, rät Tanto. Auch Screenshots von Verspätungsinformationen auf der Internetseite der Bahn können helfen, seine Ansprüche später durchzusetzen.

Strandet man am Bahnhof und ein Weiterkommen ist an diesem Tag nicht mehr möglich, so muss die Bahn für eine Hotelunterbringung sowie die Fahrten zwischen Hotel und Bahnhof sorgen. Wer auf eigene Faust Hotel und Transfer organisiert, sollte dies unbedingt vorher mit Mitarbeitern der Bahn absprechen und die Rechnungen aufbewahren.

Besonders ärgerlich ist es für Reisende, wenn sie am Streiktag mit dem Zug zum Flughafen reisen um dort einen Flieger zu erreichen. Hier muss unterschieden werden, ob es sich um ein Rail-and-Fly-Ticket handelt oder um ein selbstgebuchtes Zugticket. Beim Rail-and-Fly-Ticket muss die Fluggesellschaft für Ersatzbeförderung sorgen. Bei einer eigenständigen Buchung ist jeder selbst dafür verantwortlich Alternativen zu finden. „Wird der Flug verpasst, dann haftet die Bahn hierfür nicht“, so Tanto.

Die Verbraucherzentrale Saarland berät bei Fragen und Problemen zum Thema Reise. Nutzen Sie die kostenfreie Hotline jeden Dienstag und Donnerstag von 10 – 12 Uhr unter der Telefonnummer 0681 500 89 50 oder vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung unter diesem Link.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Streikende Menschen in Gewerkschaftsjacken und mit Fahnen

Streik bei der Bahn, im ÖPNV, am Flughafen: Das sind Ihre Rechte

Verdi kündigt Warnstreiks an Flughäfen für Montag (24.02.) an. Freitag wurde der ÖPNV in sechs Bundesländern bestreikt. Welche Rechte Betroffene haben, wenn der Zug oder Flug ausfällt, fassen die Verbraucherzentralen hier zusammen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH – eine Tochter des Otto-Konzerns – hat ihr Schwesterunternehmen beauftragt, offene Forderungen von Kund:innen einzutreiben. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat sie dabei künstlich überhöhte Inkasso-Gebühren verlangt. Deswegen hat der vzbv das Unternehmen verklagt. Der Bundesgerichtshof ist der Begründung der Verbraucherschützer nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.