Saarländische Verbraucherzentrale informiert zum gesetzlichen Minderjährigenschutz.
Durch Corona und das Homeschooling verbringen Kinder und Jugendliche mehr Zeit vor Notebook und Rechner. „Da ist die Versuchung groß, online auf Einkaufstour zu gehen“, so Elif Tanto, Juristin der Verbraucherzentrale Saarland und weist darauf hin, dass Eltern bei Internet-Käufen von Kindern und Jugendlichen zuvor in den Abschluss des Geschäfts einwilligen oder dieses nachträglich genehmigen müssen. Verweigern die Eltern die Genehmigung, so wird der Kaufvertrag unwirksam. Gezahlt werden muss dann nichts. Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, dass auch Jugendliche verbindliche Kaufverträge abschließen können. Dieser sogenannte „Taschengeldparagraph“ erfordert aber, dass die Ware sofort vom Taschengeld bezahlt werden kann. Dies ist beim Einkauf im Internet anders als im Laden vor Ort in der Regel nicht gegeben. Eltern und ihre minderjährigen Kinder sind, so Tanto, durch die Regelung des Gesetzes zum Minderjährigenrecht sehr gut vor teuren oder unnötigen Einkäufen geschützt.
Damit es im Anschluss an eine nicht abgesprochene Internet-Bestellung aber gar nicht erst zu Problemen mit der Rückforderung des Geldes kommt, sollten die elterlichen Kreditkartendaten nach Möglichkeit nicht auf dem heimischen Rechner hinterlegt sein. Außerdem, so Tanto, sollten auch bestehende Profile, die für online Shops angelegt wurden, gut gesichert sein und nach jeder Nutzung sollte ein Ausloggen erfolgen. Diese Maßnahmen mögen zwar den Einkauf im Internet etwas verlangsamen, sind jedoch auf jeden Fall einem eventuell drohenden langwierigen Rückforderungsstreit vorzuziehen, so die Juristin der Verbraucherzentrale.
UNSERE EMPFEHLUNG
Zahlen Sie auf Mahnungen oder Inkassoschreiben nicht vorschnell, sondern berufen Sie sich auf das Minderjährigenrecht, und verweigern Sie die Genehmigung des Kaufs.
Bleiben Sie mit Ihren Kindern im Gespräch über die Internetnutzung und treffen Sie klare Absprachen, was den Einkauf im Internet betrifft.