Asbest: gefährlich und immer noch aktuell

Stand:
Asbest ist in bestehenden Gebäuden noch weit verbreitet. Asbestfasern können nur dann Krebs auslösen, wenn sie eingeatmet werden. Durch Renovierungs- und Sanierungsarbeiten können ursprünglich fest im Material gebundene Fasern freigesetzt und zur Gefahr werden.
Asbest: Arbeiter in Schutzkleidung bei Sanierungsarbeiten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Asbest handelt es sich um Mineralfasern. Werden Asbestfasern eingeatmet, können diese langfristig schwere oder sogar tödliche Krankheiten erzeugen.
  • Asbest wurde in unterschiedlichen Produkten eingesetzt, zum Beispiel in Fliesenklebern, Putzen, Kitten und Spachtelmassen.
  • Laut Gefahrstoffverordnung (5. Dezember 2024) hat der Veranlasser gegenüber den ausführenden Unternehmen eine Informations- und Mitwirkungspflicht. Er muss diesem im Vorfeld alle Informationen über zu vermutende oder vorhandene Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. In Bezug auf Asbest muss er das Baujahr bzw. den Baubeginn angeben. 
  • Bevor Sie Renovierungen oder Sanierungen an Gebäuden vornehmen, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, sollten Sie sich über die Gefahren informieren. Hierbei hilft Ihnen auch Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • Wenn Sie vor Beginn der Arbeiten an älteren Gebäuden keine Asbesterkundung durchführen, riskieren Sie, dass Menschen gefährdet und Ihre Wohnung oder Ihr Haus kontaminiert werden.
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Wann ist Asbest gefährlich?

Asbest wird gefährlich, wenn Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Fachleute unterscheiden zwischen sogenannten "schwach gebundenen" Produkten wie Asbestpappe und "fest gebundenen" Asbestprodukten wie Asbestzement. Von Materialien und Produkte mit schwach gebundenem Asbest geht konstant eine Gefahr aus, da sie leicht Asbestfasern als feinen Staub abgeben.

Für solche Produkte gelten seit langem die Asbestrichtlinien der einzelnen Bundesländer (in NRW beispielsweise hier zu finden). Sie besagen, dass nur Fachfirmen mit der notwendigen Sachkunde für die Sanierung von schwach gebundenem Asbest beauftragt werden dürfen.

Auch bei geringem Asbestgehalt, etwa in einem Wandputz oder einer Spachtelmasse können zum Beispiel durch Abschleifen oder Fräsen hohe Faserkonzentrationen in der Umgebung entstehen. Bei allen Arbeitsschritten bis hin zum Abtransport müssen deswegen Stäube unbedingt vermieden werden. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 ist festgelegt, welche Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt bei Arbeiten mit Asbest getroffen werden müssen.

Wie gefährlich ist Asbest?

Eingeatmete Asbestfasern können je nach Konzentration und Dauer der Aufnahme Asbestose, eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege und Lunge, auslösen. Asbestose wird seit 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Die meisten Berufskrankheiten mit Todesfolge werden auch heute noch durch Asbest verursacht.

Asbestfasern können tief in die Lunge eindringen, in angrenzende Gewebe und Organe wandern und dort nach etwa 30 Jahren Tumore in Kehlkopf, Lunge und anderen Organen bilden. Laut dem Nationalen Asbestprofil Deutschland verursachte der berufsbedingte Umgang mit Asbest auch 2017 noch 63 Prozent aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit. Von 1994 bis 2017 wurden mehr als 34.000 Todesfälle infolge asbestbedingter Berufskrankheiten gezählt.

Wo kann Asbest enthalten sein?

Asbest wurde in Deutschland schon vor 100 Jahren in verbrauchernahen Produkten eingesetzt, der Verbrauch stieg nach 1949 steil an. Seit dem 31. Oktober 1993 besteht in der Bundesrepublik Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Materialien.

Einige Beispiele für asbesthaltige Materialien

  • Asbestzement in Fensterbänken, Lüftungskanälen, Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Blumenkästen,
  • Spritzasbest als Ummantelung von Stahlträgern, Lüftungskanälen, Heizungsrohren,
  • Asbestpappe als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizkörpern,
  • Asbestplatten als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizungen,
  • Asbestschnur in Rohrumwicklungen, Dichtungen für Öfen, Stopfmaterial für Durchbrüche,
  • Flor-Flex-Platten und Cushion-Vinyl-Bodenbeläge,
  • Bitumenkleber zum Verkleben von Flex-Platten und PVC-Belägen,
  • Nachtspeicherheizungen,
  • Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen, Beschichtungen und Kitt.

Was können Mieter:innen bei Asbest in Wohnung oder Haus tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Materialien in Ihren Wohnräumen Asbestfasern freisetzen, etwa brüchige oder abgenutzte Floor-Flex-oder Vinyl-Asbest-Platten, sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Wenn keine Reaktion erfolgt, empfehlen wir eine Mietrechtsberatung bei der Verbraucherzentrale, einem Mieterverein oder einem niedergelassenen Anwalt.

Die Leitlinie für die Asbesterkundung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales richtet sich ausdrücklich auch an Mieter:innen. Wer plant in einer älteren Mietwohnung (Baujahr ca. vor 1994) Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sollte sich mit Vermieter:innen abstimmen und nach Asbest in den Materialien, die bearbeitet werden sollen, erkundigen. Es kann sinnvoll sein, sich schriftlich von der Vermieterin oder dem Vermieter bestätigen zu lassen, dass die betroffenen Materialien asbestfrei sind.

Welche Neuerungen bringt die Gefahrstoffverordnung von Dezember 2024?

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird das risikobezogene Maßnahmenkonzept, das bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (aus TRGS 910) angewandt wird, auch für Arbeiten mit Asbest übernommen. Dieses definiert drei Risikostufen:

  1. hohes Risiko (Asbest Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³)
  2. mittleres Risiko (Asbest Faserstaubbelastung  < 100.000 Fasern/m³)
  3. geringes Risiko (Asbest Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³)

Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah jedoch Ausnahmeregelungen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Seit Dezember 2024 wurden außerdem gesetzliche Regelungen für  Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Bestandsgebäuden eingeführt. Die neue Gefahrstoffverordnung erlaubt nun also zusätzlich Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ von Gebäuden im Bereich geringer (10.000 Fasern) und mittlerer Risiken (bis 100.000 Fasern). Zum Beispiel war es bisher formal nicht erlaubt, Schlitze in asbesthaltigem Putz zu fräsen, um eine Elektroleitung zu verlegen. Diese Arbeiten dürfen nun mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei müssen die technischen Regeln für Gefahrstoffe der TRGS 519 beachtet werden.

Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die Arbeitsverfahren auswählen und technische Schutzmaßnahmen umsetzen können, durch die eine Asbestfaserfreisetzung möglichst minimiert wird. Das Unternehmen muss Maßnahmen treffen, durch die eine Verschleppung von Asbestfasern und eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen werden.
Anforderungen an die Qualifikation:

  • Die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen, die Unterweisungen der Beschäftigten und die ständige Aufsicht vor Ort müssen von einer sachkundigen verantwortlichen Person durchgeführt werden.
  • Die praktischen Arbeiten vor Ort sind von fachkundigen Beschäftigten auszuführen, die über die Bescheinigung „Grundkenntnisse Asbest“ verfügen.
  • Die neu eingeführte Qualifikationsanforderung „Fachkunde der Beschäftigten“ – ist mit einer dreijährigen Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen

Arbeiten in der höchsten Risikostufe (Freisetzung von über 100.000 Fasern) können nicht von normalen Handwerksbetrieben sondern nur von Fachfirmen mit spezieller Zulassung sicher durchgeführt werden. Handwerkskammern oder Ihr lokales Gewerbeaufsichtsamt können Ihnen Betriebe nennen, die diese Anforderungen erfüllen.

Tätigkeiten mit Asbest müssen weiterhin spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.

Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, sollte Ihr Auftrag den Satz enthalten: "Die Durchführung der Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und die Entsorgung der Asbestabfälle erfolgt gemäß TRGS 519."

Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung sieht außerdem gesetzliche Informations- und Mitwirkungspflichten für die Auftraggeber:innen vor (s. folgendes Kapitel).

Besteht eine gesetzliche Pflicht für Privatpersonen oder Handwerksbetriebe, Materialien vor Baubeginn auf Asbest prüfen zu lassen?

In der überarbeiteten Gefahrstoffverordnung wurde dem Auftraggeber (z.B. Hauseigentümer:in oder Mieter:in) von Bauarbeiten eine gesetzliche Informations- und Mitwirkungspflicht auferlegt. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen. In Bezug auf Asbest ist vor allem die Angabe des Baujahrs bzw. des Baubeginns gefragt. Wenn der Baubeginn vor November 1993 lag, ist davon auszugehen, dass Materialien asbesthaltig sein können. 

Kann das beauftragte Unternehmen mit Hilfe der vorgelegten Informationen nicht klären, ob die Materialien, die bearbeitet werden sollen, Asbest enthalten oder nicht, muss es weitere Erkundungen durchführen lassen, um die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Der Auftragnehmer, etwa ein Handwerksunternehmen, hat nach § 6 der Gefahrstoff-Verordnung seinerseits eine Ermittlungspflicht und muss auf dieser Grundlage eine Gefährdungsbeurteilung für seine ausführenden Mitarbeiter erstellen. 

Tipp: Sprechen Sie sich wegen der Asbesterkundung mit dem Auftragnehmer ab.

Egal ob der Auftraggeber selbst eine Asbestprobenahme und -Analyse gemäß VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 in Auftrag gibt oder das beauftragte Unternehmen, am Ende wird der Auftraggeber dafür die Kosten tragen.

Tipp: Folgende Kennzeichnungen können eine Untersuchung auf Asbest überflüssig machen: Einige Bauprodukte wie Rohre und Platten aus Faserzement tragen Prägestempel, mit deren Hilfe Sie erkennen können, ob das Produkt Asbest enthält: Mit NT (neue Technologie), AF (asbestfrei) oder DIN EN 588 gekennzeichnete Produkte enthalten kein Asbest.

Wenn eine bauaufsichtliche Zulassungsnummer oder ein Produktionsdatum eingeprägt ist, lässt sich darüber recherchieren, ob das Bauprodukt asbestfrei ist. Sie finden die entsprechenden Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnisse (ab 1968) auf der Webseite des Fraunhofer Informationszentrums für Raum und Bau.

Achtung: Verzichten Sie als Heimwerker:in bei älteren Gebäuden auf eine Asbesterkundung, besteht das Risiko, dass bei den Arbeiten das gesamte Gebäude mit Asbest kontaminiert wird. Dadurch können neben erheblichen Gesundheitsgefahren zusätzlich Folgekosten z.B. für eine professionelle Reinigung und Freimessung entstehen.

Wo kann ich Materialien auf Asbest prüfen lassen?

Prüfinstitute und Sachverständige die Asbestprobennahmen und -Analysen nach VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 durchführen, finden Sie hier:

Qualifizierte Fachleute entnehmen Proben sicher und können Probenanzahl und Probenort festlegen und dokumentieren. Werden Proben unprofessionell entnommen, können schon bei der Probenahme Asbestfasern freigesetzt werden. Daher sollten gemäß der Leitlinie für die Asbesterkundung, die Probenahme und Analyse ausschließlich in der Hand fachkundiger Personen liegen.

Bei umfangreicheren Arbeiten an älteren Gebäuden und beim Kauf eines älteren Hauses kann es sinnvoll und am Ende kostensparender sein, eine systematische Schadstoffbegehung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Dieser prüft die Immobilie dann auch gleich auf weitere Schadstoffe wie PCB (polychlorierte Biphenyle), PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) oder Holzschutzmittel.

Bekomme ich finanzielle Unterstützung für eine Asbestsanierung?

Die Kosten für eine Asbestsanierung können Sie nach Sachlage als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend machen.

Welche Arbeiten können Heimwerker:innen noch selbst durchführen und welche sind verboten?

Folgende Arbeiten gelten nicht als "Tätigkeiten mit Asbest" und können daher von Heimwerker:innen durchgeführt werden:

  • Streichen oder Verputzen einer Wand, die nicht an der Oberfläche, sondern nur in darunterliegenden Schichten asbesthaltige Bauteile aufweist, etwa, wenn Sie eine Tapete streichen, die auf asbesthaltigen Glättspachtel geklebt ist.
  • Überfliesen einer intakten Fliesenfläche auf eventuell asbesthaltigem Fliesenkleber unter den alten Fliesenbelägen.
  • Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit eventuell  darunterliegenden asbesthaltigen Spachtelmassen / Fliesenklebern.
  • Aufbringen von Bodenbelägen, die nur lose verlegt werden, auf völlig intakten asbesthaltigen Bodenbelägen. Der neue Bodenbelag darf dabei nicht verklebt werden, es dürfen bei seinem Verlegen keinerlei Schneidearbeiten mit Teppichmesser erfolgen, die den vorhandenen Boden beschädigen könnten. Es gibt keine Pflicht, generell asbesthaltige Bodenbeläge zu entfernen, aber aus Vorsorgegründen wird es im Leitfaden empfohlen.

Folgende Instandhaltungsarbeiten können unter Beachtung bestimmter Vorkehrungen laut Astbestleitlinie von Heimwerker:innen durchgeführt werden:

  • Im Rahmen der Instandhaltung dürfen Löcher in Bauteile gebohrt werden, die eventuell mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern beschichtet sind. Voraussetzung ist, dass der Staub dabei abgesaugt wird.
  • Privatpersonen sollten sich bei größeren Staubmengen dazu möglichst einen Industriestaubsauger der Staubklasse M oder höher ausleihen. Verwenden Sie nicht den Haushaltsstaubsauger. So vermeiden Sie eine Kontaminierung des eigenen Saugers mit Asbest.
  • Den Staubsaugerbeutel mit dem abgesaugten Staub dürfen Sie nicht über den Hausmüll entsorgen, sondern gesondert als gefährlichen Abfall.

Folgende Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, die spezielle Schutzmaßnahmen erfordern, dürfen nur von qualifizierten Fachfirmen ausführt werden:

  • Abstemmen, Abschlagen oder Abtragen von asbesthaltigen Putzen, Klebern oder Kleberresten,
  • Abstemmen oder Abschlagen von Fliesen mit asbesthaltigen Fliesenklebern,
  • Abschleifen von Wänden mit Reparaturstellen aus asbesthaltigen Spachtelmassen,
  • Abschleifen von Fugen aus asbesthaltigem Fugenspachtel an Leichtbauwänden. Oft ist es arbeitstechnisch und ökologisch sinnvoller, die kompletten Wände abzureißen.
  • Ausbau und Abreißen von Leichtbauwänden aus Gipskarton oder ähnlichen Materialien, bei denen asbesthaltiger Fugenspachtel verwendet wurde,
  • Ausbau oder Entfernen von asbesthaltigen Estrichen und Bodenbelägen.

Folgende Arbeiten sind verboten sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen:

  • die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern (z. B. durch die Installation von Photovoltaikanlagen).
  • die Überdeckung von Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge. 
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

Wie müssen asbesthaltige Abfälle entsorgt werden?

Asbesthaltige Materialien gelten als gefährliche Abfälle und müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und entsorgt werden und zwar so, dass auch während des Transports und der Entsorgung keine Stäube freigesetzt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb, wo und wie Sie asbesthaltige Abfälle entsorgen müssen.

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