Neues Postgesetz: Diese Änderungen sollten Sie kennen

Stand:
Am 19. Juli 2024 ist das so genannte Postrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz überarbeitet das seit vielen Jahren bestehende Postgesetz in weiten Bereichen grundlegend.
Frau lächelt und wirft ein Brief in den Briefkasten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Bundesnetzagentur werden mehr Kompetenzen zugesprochen. Sie muss jetzt außerdem ein Anbieterverzeichnis veröffentlichen und pflegen.
  • Ein neuer Digitaler Atlas soll sämtliche Poststandorte flächendeckend abbilden.
  • Postdienstleister müssen Subunternehmen kontrollieren.
  • Es gibt nun ausdrückliche Regelungen für den Verbraucherschutz. Die Wahrung der Verbraucherinteressen ist künftig Regulierungsziel.
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Was regelt das Postmodernisierungsgesetz?

Das Postmodernisierungsgesetz ist dazu da, das Postwesen zu regulieren. In Deutschland ist dies Aufgabe des Bundes. Die Regulierung zielt darauf ab, dass

  • eine flächendeckende Grundversorgung zum Brief- und Paketversand deutschlandweit sichergestellt ist,
  • die Kosten für Kunden erschwinglich bleiben,
  • die Interessen der Verbraucher:innen gewahrt und
  • die Postdienstleistungen ökologisch nachhaltig erbracht werden.

Neu: Anbieterverzeichnis und Digitaler Atlas

Künftig dürfen Briefe, Pakte, Waren und Zeitschriften nur noch von Unternehmen transportiert werden, die im Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragen sind. Die Bundesnetzagentur ist dazu verpflichtet, das Verzeichnis zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. In das Anbieterverzeichnis sind auch Subunternehmen einzutragen, die ein Postunternehmen mit dem Transport beauftragen möchten. Die Bundesnetzagentur muss die Anbieter vor der Aufnahme in das Verzeichnis auf Eignung überprüfen und muss dann im Blick behalten, ob das Unternehmen die Kriterien zur Eignung auch weiterhin noch erfüllt.

Darüber hinaus muss die Bundesnetzagentur auch einen Digitalen Atlas bereitstellen. Der Digitale Atlas soll Postkund:innen alle wichtigen Informationen zur vorhandenen Postinfrastruktur zur Verfügung stellen, also welche Leistungen an welchen Stellen angeboten werden, ob sie barrierefrei nutzbar sind oder ob für die Nutzung ein eigenes Endgerät erforderlich ist. Dieser zeigt somit sämtliche Zugänge an, wo in Deutschland Briefe oder Pakete abgegeben und abgeholt werden können. Darunter fallen unter anderem Filialen, Postbriefkästen und Packstationen.

Neu ist die Möglichkeit, dass automatisierte Stationen zur Postversorgung angeboten werden dürfen. An solche Poststationen können Briefe und Pakete frankiert sowie versendet und empfangen werden.

Kleine, aber auch wichtige Änderungen gibt es zudem für die Zustellung von Paketen. Verbraucher:innen werden jetzt davor geschützt, ihre Pakete in weit entfernt liegenden Orten abholen zu müssen. Zum einen dürfen Pakete nur in der unmittelbaren Nachbarschaft abgegeben werden. Zum anderen dürfen Sendungen, die nicht zugestellt werden können, nur an den nächstgelegenen Hinterlegungsort gebracht werden.

Teilweise ist für die Nutzung von Post- und Packstationen ein Smartphone erforderlich. Informationen dazu finden Sie ebenfalls im Digitales Atlas. Außerdem werden im Digitalen Atlas weitere Informationen wie Hinweise zur Barrierefreiheit, zum Zeitpunkt der Leerung und zu Öffnungszeiten von Filialen bereitgestellt.

Hinweis: Wenn Sie kein Smartphone haben oder dies nicht dafür verwenden möchten, können Sie der Hinterlegung der Sendung in einer Packstation widersprechen.

Pflicht zur flächendeckenden Grundversorgung

Damit eine flächendeckende Grundversorgung gewährleistet ist, gibt es im Postgesetz einige Anforderungen an die Infrastruktur des Postwesens in Deutschland. So muss es deutschlandweit eine Mindestanzahl an Filialen geben, die für Anwohner:innen in erreichbarer Nähe liegen. Gleiches gilt für Postbriefkästen. In der Regel müssen diese in maximal einem Kilometer erreichbar sein.

  • Bei einem zusammenhängend bebauten Wohngebiet mit mehr als 2000 Bewohnern muss es mindestens eine Filiale geben.
  • Bei Wohngebieten mit mehr als 4000 Personen ist sicherzustellen, dass die nächste Filiale nicht mehr als 2000 Meter entfernt ist.
  • Pro Landkreis von 80 km² muss mindestens eine Filiale betrieben werden.

Statt Filialen können zukünftig auch alternative Modelle der Postversorgung wie Poststationen probeweise aufgestellt werden.

Unter die Grundversorgung fällt nicht nur die Anzahl an Filialen, Poststationen oder Briefkästen, sondern auch das Angebot sogenannter Universaldienstleistungen.

Damit ist ein Mindestangebot an üblichen Postdienstleistungen gemeint, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen. Zum Beispiel wären das Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2000 Gramm und Pakete bis zu einem Gewicht von bis 20 kg.

Außerdem hat der Bund sicherzustellen, dass Warensendungen und Zeitschriften sowie förmliche Zustellungen von Gerichtsakten und Verwaltungsakten befördert werden. Dies gilt auch für Einschreib- und Wertsendungen.

Nicht unter Universaldienstleistungen fallen dagegen beispielsweise Nachnahmen und Eilsendungen sowie Paketsendungen für Geschäftskunden. Darüber hinaus fallen Werbesendungen, für deren Versendung ein Sondertarif vereinbart wurde, und Sendungen, bei denen für den Transport individuelle Bedingungen vereinbart wurden, ebenfalls nicht in den Bereich Universaldienstleistungen.

Universaldienstanbieter haben zudem den Nutzer:innen Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit diese dem Universaldienstanbieter vorliegen.

Nachsendeaufträge

Liegt ein Universaldienst vor, besteht jetzt die Pflicht für Dienstleister, Briefe und Pakete auf Antrag der Verbraucher:innen sechs Monate nachzusenden. Auf Antrag sind Pakete und Briefe bis zu vier Wochen zu lagern. Eine solche Regelung gab es bis dato nicht. Falls kein Universaldienst vorliegt, ist es den Anbietern freigestellt, mit ihren Kund:innen entsprechende oder weitergehende Regelungen zu vereinbaren.

Laufzeitvorgaben

Im Rahmen von Universaldienstleistungen sind 95 % der Briefe und Pakete im Jahresdurchschnitt spätestens am dritten Werktag nach der Abgabe zuzustellen und 99 % am vierten Werktag. Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren zuzustellen. Dabei sollen Wochen- und Tageszeitungen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden – sofern sie dem Universaldienstleister rechtzeitig übergeben wurden.

Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben wird regelmäßig durch die Bundesnetzagentur überprüft. Über die Einhaltung der Universaldienstvorgaben hat sie jährlich einen Bericht zu veröffentlichen.

Postdienstleister verantwortlich für Subunternehmer

Nutzt ein Paketdienstleister einen anderen Anbieter, um Pakete zu transportieren und zuzustellen, hat er gegenüber diesem bestimmte Kontrollpflichten. So hat er unter anderem zu überprüfen, ob dieser zuverlässig ist. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn dieser nicht in der Lage ist, rechtliche Regelungen einzuhalten.

Informationspflichten

Das neue Postmodernisierungsgesetz regelt zudem neue Informationspflichten, um Verbraucher:innen besser über die unterschiedlichen Angebote zu informieren. Die Information über die wesentlichen Produktinformationen müssen in verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung stehen. Dazu zählen unter anderem, die Art des Produkts, die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen sowie geltende Haftungsregelungen. Außerdem der Preis des Produkts und, soweit vereinbart, die Laufzeit.

Eine junge Frau sitzt auf dem Sofa mit einem geöffneten Paket auf dem Schoß.

Hilfe bei Post- und Paket-Ärger

Haben Sie Beschwerden über Post- oder Paketdienstleister? Hier erhalten Sie erste Informationen zur Rechtslage und können interaktiv passende Musterbriefe erstellen, um sich zu beschweren.

BMUV-Logo

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