Risiko und Einlagensicherung: Fragen und Antworten zur Geldanlage

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Wir geben Antworten auf häufige Fragen zur Sicherheit von Geldanlagen bzw. zur Einlagensicherung.
Eine Senioren sitzt mit einem Taschenrechner am Tisch und zählt Münzen
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Geht ein Kreditinstitut pleite - also eine Privatbank, eine Sparkasse oder eine Genossenschaftsbank - schützt die gesetzliche Einlagensicherung Kundeneinlagen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100.000 Euro. Darauf haben die Anleger:innen einen Rechtsanspruch.

Vorausgesetzt, das jeweilige Institut ist Mitglied eines europäischen Einlagensicherungssystems und die Verbraucher haben das Geld - unabhängig von der Währung - auf einem Konto angelegt, das als so genannte "Einlage" gilt. Dies sind zum Beispiel Tagesgelder, Festgelder, Sparbücher und viele Sparverträge, nicht aber Aktien oder Anleihen.

Die Rückzahlung von Einlagen im Entschädigungsfall erfolgt im Regelfall seit dem 1. Juni 2016 innerhalb von maximal sieben Arbeitstagen nach der schriftlichen Meldung des Geschädigten. Weitere Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten.

Was passiert eigentlich mit meinem Geld, wenn die Bank pleite geht?

Wenn es sich um so genannte Einlagen handelt, haben Kund:innen nun einen Rechtsanspruch auf Entschädigung in Höhe von 100.000 aus der gesetzlichen Einlagensicherung; liegen bestimmte Voraussetzungen vor, sind es sogar bis zu 500.000 Euro.

Höhere Beträge können bei den privaten Banken erstattet werden, soweit das Kriseninstitut Mitglied der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken ist. Genossenschaftsbanken und Sparkassen garantieren zudem im Rahmen der Institutssicherung, dass sie kein Partnerunternehmen insolvent werden lassen. Dies bedeutet, dass alle Vermögenswerte der Kund:innen geschützt sind.

 

Für welche Einlagen gilt die gesetzliche Einlagensicherung?

Einlagen sind zum Beispiel die Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, Tagesgeld, Festgeld und Forderungen, die das Institut durch eine Urkunde verbrieft hat - wie bei Sparbriefen. Egal ist, in welcher Währung die Konten geführt wurden. Nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung fallen etwa Aktien und Inhaberschuldverschreibungen wie Anleihen oder Zertifikate.

 

Wie funktioniert die gesetzliche Einlagensicherung?

Einlagen sind in Deutschland bis zur Höhe von 100.000 Euro gesetzlich abgesichert. Hinzu kommt, dass diese Grenze sich auf bis zu 500.000 Euro erhöhen kann. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Einlagensicherungsgesetzes erfüllt sind. Dazu zählen:

  • Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren.
  • Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod.
  • Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf Folgendem beruhen:
    • Leistungen einer Versicherung,
    • Kompensationen für gesundheitliche Schädigungen infolge von Gewalttaten oder
    • Ausgleich für erlittene Schäden, wenn eine Strafverfolgung zu Unrecht veranlasst wurde.

Im Fall der Insolvenz der Bank erhalten die Kund:innen innerhalb von maximal sieben Arbeitstagen ohne Zahlung einer Eigenbeteiligung die Entschädigung bis zu dieser Höchstgrenze. Entschädigt werden Einlagen in allen Währungen.

Geschützt sind außerdem 90 Prozent der Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro - und zwar zusätzlich zur Absicherung der übrigen Einlagen. Das heißt: Wer bei einer Bank Wertpapiere kauft, erhält 90 Prozent des Schadens ersetzt, wenn das Institut zahlungsunfähig wird, bevor es die Papiere liefert.

Für die Entschädigung in diesem Bereich gilt eine Frist von drei Monaten.

 

Gilt die gesetzliche Einlagensicherung für alle Banken?

Für Banken mit Hauptsitz in Deutschland gilt die hiesige gesetzliche Einlagensicherung. Nach dem Einlagensicherungsgesetz sind nun auch inländische Zweigstellen ausländischer Banken vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst, soweit sie das Einlagen- oder Kreditgeschäft nach dem Kreditwesengesetz betreiben.

Das Sicherungssystem der Sparkassen besteht aus 13 einzelnen Sicherungseinrichtungen, deren Zusammenschluss als System zur Einlagensicherung amtlich anerkannt ist.

Die Genossenschaftsbanken (etwa Volksbanken und Raiffeisenbanken) haben eine Gesellschaft gegründet, die BVR Institutssicherung GmbH, um die Vorgaben des Gesetzes zur Sicherung der Einlagen zu erfüllen. Diese Gesellschaft soll angeschlagene Genossenschaftsbanken sanieren und in die Lage versetzen, allen Verpflichtungen umfassend nachkommen zu können.

 

Wie sieht die zusätzliche Sicherung der Einlagen bei Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken im Detail aus?

Im Vergleich zu den privaten Banken setzen die Systeme zur Sicherung der Kundeneinlagen bei Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken an einem früheren Punkt an: das Prinzip der Institutssicherung soll verhindern, dass ein Mitglied überhaupt zahlungsunfähig wird. Dies führt dazu, dass die Einlagen der Kund:innen praktisch in unbegrenzter Höhe abgesichert sind. Ein weiterer Effekt dieser Institutssicherung: Sie deckt auch Inhaberschuldverschreibungen der angeschlossenen Banken und Sparkassen ab, also zum Beispiel börsennotierte Anleihen und Zertifikate.

Der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken ersetzt die Einlagen der Kund:innen nach der Insolvenz eines zugehörigen Instituts über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus. Die Mitgliedsbanken der freiwilligen Einlagensicherung werden allerdings in den kommenden Jahren die maximale Höhe der Ersatzleistung sukzessive senken.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Schutzumfang von maximal 5 Millionen Euro für private Sparende. Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Schutzumfang von maximal 3 Millionen Euro und ab dem 1. Januar 2030 bis maximal 1 Millionen Euro. Die niedrigste Sicherungsgrenze soll zum 1. Januar 2025 437.500 Euro betragen, wenn die betreffende Bank das gesetzliche Mindestkapital von fünf Millionen Euro besitzt. Andere Banken verfügen über ein höheres Eigenkapital, so dass deren Sicherungsgrenze ebenfalls höher ausfallen sollte.

Informieren Sie sich darüber, ob es bei Ihrer Bank ein solches privates Sicherungssystem gibt, welche Produkte und bis zu welcher Höhe Gelder dadurch abgesichert sind.

In der Vergangenheit haben die privaten Sicherungssysteme bei Schwierigkeiten einzelner Institute stets eingegriffen. Aber es besteht ‒ im Unterschied zur gesetzlichen Einlagensicherung ‒ kein einklagbarer Rechtsanspruch gegenüber dieser freiwilligen Sicherungseinrichtung.

Sparkassen

  • Sicherungssystem: gesetzliche Einlagensicherung, daneben freiwillig: mehrstufige, dezentrale Institutssicherung
  • Geschützte Kund:innen: alle, da das gesamte Institut abgesichert ist
  • Geschützte Anlageformen: Geld auf Girokonten, Tagesgeld, Festgeld, Inhaberschuldverschreibungen und andere Verbindlichkeiten der Institute gegenüber ihren Kund:innen
  • Höchstsumme: theoretisch unbegrenzt

 

Genossenschaftsbanken

  • Sicherungssystem: gesetzliche Einlagensicherung, daneben freiwillig: mehrstufige, dezentrale Institutssicherung
  • Geschützte Kund:innen: alle, da das gesamte Institut abgesichert ist
  • Geschützte Anlageformen: Geld auf Girokonten, Tagesgeld, Festgeld, Inhaberschuldverschreibungen und andere Verbindlichkeiten der Institute gegenüber ihren Kund:innen
  • Höchstsumme: theoretisch unbegrenzt

 

Privatbanken

  • Sicherungssystem: gesetzliche Einlagensicherung, daneben freiwillig: eventuell private Einlagensicherung
  • Geschützte Kund:innen: Gesetzliche Einlagensicherung: Privatpersonen, Personengesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften, Private Einlagensicherung: alle Nichtbanken
  • Geschützte Anlageformen: Geld auf Girokonten, Tagesgeld, Festgeld, Sparbücher und ähnliche Einlagen. Keine Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen, Zertifikate)
  • Höchstsumme: Gesetzliche Einlagensicherung: 100 % der Einlagen bis 100.000 Euro, außerdem 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapierhandel bis 20.000 Euro, Private Einlagensicherung: 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank (pro Kunde)

 

Gibt es eine Staatsgarantie, falls die privaten Systeme zu Sicherung der Einlagen versagen?

Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde die deutsche gesetzliche Einlagensicherung erhöht und die Eigenbeteiligung abgeschafft. Darüber hinaus gab es Überlegungen und Zusagen von politischer Seite (zum Beispiel von Bundeskanzlerin Angela Merkel am 5. Oktober 2008), eine Staatsgarantie für sämtliche private Spareinlagen auszusprechen. Ein Rechtsanspruch für Kund:innen auf Zahlung aus dieser "Garantie" besteht aber nicht.

 

Ist es sinnvoll, pro Bank maximal 100.000 Euro anzulegen?

Fehlt bei einer Bank ein privater Schutz, der höher ist als die deutsche gesetzliche Einlagensicherung, dann ist eine solche Entscheidung durchaus sinnvoll. Sonst erhalten Kund:innen bei einer Insolvenz lediglich eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro durch die gesetzliche Einlagensicherung. Ansprüche, die darüber hinausgehen, sind nur im Rahmen des § 8 Einlagensicherungsgesetz geschützt. Andernfalls müssen Anleger ihre Forderung gegen die Bank im Insolvenzverfahren der Bank anmelden. Das heißt: Das Geld kann ganz oder zumindest teilweise verloren sein.

Die meisten Kreditinstitute gehören allerdings einem privaten Sicherungssystem an. Wenn Kund:innen diesen privaten Einrichtungen vertrauen, besteht der Vorteil, das Ersparte auf verschiedene Institute zu verteilen, lediglich noch darin, liquide zu bleiben, falls eine Bank insolvent wird - sofern die abgesicherten Höchstgrenzen beachtet werden. Bis zur Auszahlung der Entschädigung dauert es einige Zeit. Wer sein ganzes Geld bei der Bank angelegt hat, die Insolvenz angemeldet hat, kann nicht sofort über sein Guthaben verfügen und muss einen bestimmten Zeitraum finanziell anderweitig überbrücken.

 

Sind Bundeswertpapiere sichere Geldanlagen?

Staatliche Wertpapiere sind sehr sichere Geldanlagen. Lediglich im Fall des Staatsbankrotts der Bundesrepublik Deutschland werden diese nicht zurückgezahlt. Falls dieser Fall jemals eintreten sollte, dürften aber auch die gesetzliche Einlagensicherung und wahrscheinlich auch die privaten Einlagensicherungen der Banken wenig Wert haben. Unter dem Aspekt der Sicherheit können staatliche Wertpapiere der Bundesrepublik Deutschland daher empfohlen werden.

 

Was ist mit dem Geld in Bausparverträgen?

Das Geld in Bausparverträgen bei privaten Bausparkassen unterliegt ebenfalls der gesetzlichen Einlagensicherung; daher sind die Kundengelder bis zur Maximalhöhe von 100.000 Euro gesichert. Bausparkassen sind im Regelfall Mitglieder eines privaten Sicherungsverbundes, der Schutz über die gesetzliche Grundlage hinaus bietet. So sind zum Beispiel

  • die Landesbausparkassen im Sicherungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe,
  • die Bausparkasse Schwäbisch Hall im Sicherungsverbund der Genossenschaftsbanken und
  • die meisten privaten Bausparkassen Mitglied im Sicherungssystem der privaten Banken.

Durch die privaten Sicherungssysteme sind Kundengelder auch über 100.000 Euro hinaus bis zur Höchstgrenze des jeweiligen Verbundes geschützt. Allerdings handelt es sich hierbei um Absichtserklärungen. Entsprechend haben Kund:innen keinen Rechtsanspruch.

 

Sind Investmentfonds besonders geschützt?

Für Investmentfonds gilt keine gesetzliche oder private Einlagensicherung. Allerdings handelt es sich hier um so genanntes Sondervermögen. Dieses Sondervermögen haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Im Falle einer Insolvenz der KAG fließt es nicht in die Insolvenzmasse ein. Daher sind die Anteile der Anleger im Investmentfonds in dieser Situation nicht verloren.

 

Unterliegen vermögenswirksame Leistungen der Einlagensicherung?

Es kommt darauf an, für welche Variante der vermögenswirksamen Leistungen der Kunde sich entscheidet. Bei einem Banksparvertrag oder einem Bausparvertrag gelten die gesetzlichen und privaten Sicherungssysteme. Bei einer Investition in einen Fonds handelt es sich um ein Sondervermögen.

 

Gilt die Einlagensicherung bei der privaten und betrieblichen Altersvorsorge?

Die gesetzliche wie auch die freiwillige Einlagensicherung der Banken und die Institutssicherungen bei den Sparkassen und Genossenschaftsbanken gelten bei der privaten Altersvorsorge nur bei Einlagen im Sinne des Gesetzes, etwa bei Banksparplänen, nicht jedoch bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Wird eine Lebensversicherung insolvent, übernimmt die Protektor Lebensversicherungs-AG deren Verträge.

Die betrieblichen Altersvorsorge kann auf fünf verschiedene Arten erfolgen (sogenannte "Durchführungswege") mit jeweils eigenen Bestimmungen.

Bei privaten und betrieblichen Lebens- und Rentenversicherungen gibt es teilweise Garantien, die aber einen anderen Ursprung als die Einlagensicherungssysteme haben. Zum Beispiel ist bei der Riesterrente zu Beginn der Rentenphase die Summe der selbst gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge - zuzüglich der staatlich gewährten Zulagen gesetzlich garantiert. Viele Versicherungen garantieren eine Mindestverzinsung oder bei der Auszahlung eine Mindestsumme/Mindestrente.

 

Ist der Inhalt von Wertpapierdepots verloren, wenn meine Bank pleite geht?

Der Inhalt von Wertpapierdepots fällt nicht unter die Einlagensicherung. Allerdings werden die Wertpapierdepots von der Bank nur treuhänderisch für den jeweiligen Kund:innen geführt. Sie gehören also nicht zum Bankvermögen. Daher haben Gläubiger der Bank im Insolvenzfall keinen Zugriff auf den Inhalt der Kundendepots.

 

Sollte man sein Geld nicht lieber von der Bank holen und anderweitig anlegen, trotz der Einlagensicherung?

Immer wieder gibt es Tipps, das Geld von den Banken abzuziehen und in vermeintlich sicheren Häfen zu deponieren. Dauerbrenner sind hier zum Beispiel:

  • Anlage in Immobilien
  • Anlage in Gold
  • Aufbewahrung unter dem Kopfkissen
     

Auch wenn der Hinweis berechtigt ist, dass die gesetzlichen und privaten Sicherungssysteme nur einzelne Pleiten auffangen können, nicht aber einen Flächenbrand, sind solche Tipps mit Vorsicht zu bewerten. Wer ausschließlich in Immobilien investiert, geht ein höheres Risiko ein als jemand, der in mehrere Produktarten investiert. Während es bei Immobilien zumindest noch über die Mieten Erträge gibt, setzen Anleger, die in Gold investieren, ausschließlich auf Kursgewinne. Wenn Kund:innen ihr Geld lieber zu Hause aufbewahren, gehen sie das Risiko ein, dass es gestohlen oder bei einem Brand vernichtet wird. Außerdem sorgt die Inflation dafür, dass die Kaufkraft ständig weniger wird. Schließlich gibt es bei der Aufbewahrung zu Hause gar keine Erträge, die die Inflation ausgleichen könnten.

 

Gibt es außer dem Risiko, dass eine Bank insolvent wird, weitere Risiken, die Kund:innen beachten sollten?

Bei einer Geldanlage existieren verschiedene Risiken. Neben dem Emittentenrisiko, also dem Risiko, dass der Herausgeber einer Anleihe insolvent wird, sind hier vor allem das Kurs- und das Währungsrisiko relevant. Deshalb sollten sich Kund:innen im Vorfeld informieren, um nicht ungewollt Risiken einzugehen.

Was können Kund:innen vor einer Geldanlageberatung tun?

  • Anleger sollten sich im Vorfeld einer Beratung anhand geeigneter Ratgeber informieren.
  • Ferner ist es sinnvoll, zum Gespräch einen unabhängigen Zeugen mitzunehmen.
  • Bei einer Beratung zu Wertpapieren bekommen Kund:innen vor einem Abschluss ein Beratungsprotokoll ausgehändigt. Dieses sollten sie in Ruhe durchlesen und Unrichtiges sofort beanstanden.
  • Im Idealfall holen sich Verbraucher vor einem Abschluss mehrere Meinungen ein.

 

Ratgeber-Tipps

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Wer früh mit der passenden Finanzstrategie startet, kann diese Ziele auch mit wenig Geld erreichen.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

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Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

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Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!