Wann kommt im Internet ein Vertrag zustande?

Stand:
Anbieter müssen Sie, unmittelbar bevor Sie eine kostenpflichtige Bestellung abschicken können, klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die Vertragsbestandteile informieren.
Vertragsunterzeichnung auf einem Monitor

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anbieter müssen Sie, unmittelbar bevor Sie eine kostenpflichtige Bestellung abschicken können, klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die Vertragsbestandteile informieren.
  • Der Button zum Abschicken einer Bestellung muss klar mit einer eindeutigen Formulierung wie zum Beispiel "Kaufen" beschriftet sein.
  • Der Unternehmer muss Ihnen unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass ihm Ihre Bestellung zugegangen ist.
Off

Damit Sie bei all den Informationen nicht den Überblick verlieren, muss Sie der Anbieter noch einmal unmittelbar bevor Sie eine kostenpflichtige Bestellung abschicken können, also im Warenkorb- bzw. Kassenbereich, klar und verständlich in hervorgehobener Weise über folgende Vertragsbestandteile informieren:

  • Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben soweit dieser im Voraus berechnet werden kann. Sonst: Die Art der Preisberechnung,
  • alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten soweit diese im Voraus berechnet werden können. Sonst: Info darüber, dass solche Kosten anfallen können,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen,
  • gegebenenfalls die Mindestvertragslaufzeit.

Spätestens im Warenkorbbereich müssen Sie auch über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und mögliche Lieferbeschränkungen informiert werden. Lieferbeschränkungen können zum Beispiel darin bestehen, dass nur ein begrenzter Warenvorrat besteht oder ein Warenversand in bestimmte Länder oder Regionen nicht angeboten wird.

Bei der Werbung mit Preisermäßigungen muss der Anbieter zusätzlich über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung des ermäßigten Preises informieren. Dies gilt bei jeder Art von Preisermäßigung wie etwa "10 Prozent Rabatt", "jetzt nur 20 statt 30 Euro". Ein solcher Referenzpreis muss jedoch nicht bei individuellen Preisermäßigungen oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit angegeben werden, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Sie kenntlich gemacht wird.

Für Betreiber eines Online-Marktplatzes (zum Beispiel Amazon, eBay) gilt, sofern sie ein Ranking der Waren oder Dienstleistungen vornehmen, dass sie über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings informieren müssen, spätestens bevor sie eine Bestellung abschicken. Hauptparameter sind etwa die Anzahl der Aufrufe eines Angebots, das Datum der Einstellung, die Bewertung oder Beliebtheit des Angebots.

Um zu verhindern, dass Internetanbieter die Kostenpflichtigkeit ihrer Angebote verschleiern, verlangt das Gesetz, dass, soweit die Bestellung durch das Anklicken einer Schaltfläche (Button) abgeschickt wird, dieser Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (z.B. "Kaufen") beschriftet ist.

Erfüllt die Beschriftung des Bestellbuttons diese Anforderungen nicht, kommt kein Vertrag zustande und Sie sind auch nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Beispiele für Beschriftungen, die nicht zu einem wirksamen Vertrag führen, sind "Anmelden", "Bestellen" oder "Jetzt holen".

Eine Zahlungspflicht besteht für Sie auch dann nicht, wenn der Anbieter Ihnen im Rahmen des Bestellvorgangs Nebenleistungen ohne ausdrückliche Vereinbarung unterschiebt. Beim Abschluss eines Vertrags über den Zugang zum Internet ist zum Beispiel die Vereinbarung eines Antivirus-Sicherheitspakets unwirksam, wenn das Häkchen für dessen Buchung bereits voreingestellt war. Gleiches gilt für den Abschluss einer Rücktrittsversicherung im Rahmen einer Reisebuchung. Nur wenn Sie eine Nebenleistung bewusst und aktiv ausgewählt haben, ist diese auch tatsächlich Vertragsbestandteil.

Der Unternehmer muss Ihnen unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass ihm Ihre Bestellung zugegangen ist. Diese Eingangsbestätigung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss des Vertrags. Dieser kann auch später zustande kommen, zum Beispiel durch eine gesonderte Annahmeerklärung per E-Mail. Der Betreiber eines Online-Shops muss Sie aber bereits vor Abgabe einer Bestellung auf seinen Internetseiten darüber informieren, welche einzelnen Schritte zu einem Vertragsschluss führen und wie Sie mögliche Tipp- oder Eingabefehler erkennen und korrigieren können. In der Regel finden Sie diese Informationen innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.