Regen, Hagel, Sturm und Gewitter: Wofür haftet welche Versicherung?

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Überflutete Keller, zerstörte Dächer und kaputte Autos: Welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt und was Sie bei der Schadensmeldung beachten sollten.
Ein durch Sturm abgedecktes Dach

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Unwetter Dächer abdecken und Bäume umknicken, regulieren verschiedene Versicherungen die Schäden.
  • Damit das klappt, müssen Sie Schäden umgehend Ihrer Versicherung melden.
  • Welche Versicherung gegen welche Schäden schützt, zeigt unsere Übersicht.
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Grundsätzlich gilt: Schäden am Haus (Dach, Fenster, Keller) können etwas für die Wohngebäudeversicherung sein. Schäden am Hausrat, also alles was im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte, werden ein Fall für die Hausratversicherung.

Sturmschäden

Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen und lässt sich die Windstärke im Nachhinein nicht feststellen, kann gegebenenfalls trotzdem von einem Sturmschaden ausgegangen werden. Zumindest dann, wenn in der Umgebung auch andere Gebäude oder Sachen durch den Sturm beschädigt wurden oder der Schaden an einem intakten Haus nur durch einen Sturm entstanden sein kann.


Autoschäden durch Dachziegel

Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Allerdings gibt es dabei oft eine Selbstbeteiligung, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.


Schäden durch umgestürzte Bäume

Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als "höhere Gewalt" ‒ und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.


Schäden durch Schnee

Bricht das Hausdach unter der Last des Schnees ein, steht man finanziell nur mit einem zusätzlich zur Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgeschlossenen Schutz gegen Elementarschäden gut da.


Schäden durch Regen

Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft ebenfalls allein die Police gegen Elementarschäden. Denn Gebäude-/Hausratversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Die Police, die als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten wird oder direkt in den Verträgen enthalten ist, deckt je nach Vertrag weitere Schäden ab durch:

  • Ausuferung oberirdischer Gewässer (aber nicht durch Sturmflut)
  • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer
  • Rückstau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Schneedruck und Lawinen

Allerdings: Die Versicherer gestalten den Umfang individuell. Es hängt also von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, ob auch wirklich alle hier aufgeführten Gefahren versichert sind. So haben beispielsweise manche Tarife an "Überschwemmungsschäden" nur die Ausuferung oberirdischer Gewässer versichert, nicht aber auch Überschwemmungsschäden durch Starkregen. Hier ist vor Abschluss ein genauer Blick in das Kleingedruckte unbedingt notwendig. Zudem wird häufig eine Selbstbeteiligung vereinbart, die stark variieren kann. Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten, die noch unverändert existieren, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden nach wie vor. Diese alten DDR-Policen wurden von der Allianz Versicherung übernommen und häufig auf neue Bedingungen ohne eingeschlossenen Elementarschutz umgestellt.

Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft. Achtung: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann oftmals entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen.


Schäden durch Blitzschlag

Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden werden oft schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden bei einem Gewitter – insbesondere durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss – sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel, vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.


Schäden durch Hagel

Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.

Was sollten Betroffene tun?

  1. Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind Sie verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
  2. Schaden mindern, soweit möglich: Kaputte Gegenstände sollten Sie erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Wenn ein paar Ziegel vom Dach geweht wurden, sollten Sie dieses notdürftig abdichten. Wenn der Keller mit Wasser vollgelaufen ist, sollte schon mit dem Ausschöpfen begonnen werden.
  3. Den Versicherer kontaktieren und nach Anweisungen zum weiteren Vorgehen fragen. Beispielsweise wird der Versicherer sagen, ob Sie selbst gleich einen Handwerker beauftragen sollen oder ob er erst jemanden vorbeischicken will. Äußerungen des Versicherers sollten Sie sich unbedingt auch schriftlich geben lassen.
  4. Dokumentieren: Mit Fotos und/oder Video Schäden möglichst detailliert festhalten. Vorerst keine beschädigten Sachen wegwerfen.
  5. Oft wird der Versicherer einen "Regulierer" vorbeischicken, der sich den Schaden anschaut. Dieser ist kein unabhängiger Gutachter: Er wird vom Versicherer bezahlt und vertritt dessen Interessen.
  6. Reparatur und Beseitigung der Schäden: Um Ärger oder Missverständnisse mit dem Handwerker zu vermeiden, sollte der Auftrag so genau wie möglich erteilt werden. Es ist wichtig, den Auftragsumfang, den Ausführungstermin und die Vergütung verbindlich, am besten schriftlich, zu regeln.
    Thema Kostenvoranschlag: Wenn überhaupt Zeit ist, kann es sinnvoll sein, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Diese sollten möglichst detailliert die Leistungen und benötigten Materialien enthalten. Das Vorgehen sollte unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden.

Schäden vor Antritt oder während einer Reise

Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung; bei der schon begonnenen Reise die Reiseabbruchversicherung (werden meist kombiniert angeboten). Voraussetzung für die Stornierung einer Reise wegen eines Schadens an Hab und Gut: Der Schaden erweist sich als erheblich - oder die Anwesenheit des Versicherten ist unbedingt erforderlich, um den Schaden festzustellen. Weiterhin muss der Schaden durch Feuer, durch ein Elementarereignis oder durch die Straftat eines Dritten entstanden sein.

Kann die Versicherung den Vertrag kündigen?

Nach der Beratungserfahrung der Verbraucherzentralen nutzen Versicherer auch und gerade in wichtigen Versicherungssparten wie der Wohngebäudeversicherung die Möglichkeiten der Kündigung des Vertrags. Im Schadensfall wird den Versicherungsnehmern außerordentlich gekündigt oder sie bekommen die Kündigung zum Ablauf der meist einjährigen Versicherungslaufzeit. Nach einer Kündigung durch den Versicherer haben Sie oft einen hohen Suchaufwand, um einen gleichwertigen Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Wenn ein Versicherer droht, den Vertrag zu kündigen, sollten Sie versuchen auszuhandeln, dass sie stattdessen selbst kündigen. Das kann die anschließende Vertragssuche erleichtern.

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